Der Schutz der Meinungsfreiheit reicht in Deutschland sehr weit. Dass frei gesprochen werden kann, ist in einer Demokratie zentral — politische Willensbildung findet genau so statt. Dennoch gibt es Grenzen.

Was schützt die Meinungsfreiheit?
Die Meinungsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützt und lautet: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.“ Die Meinungsfreiheit kommt jedem zu, also allen Menschen, unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Geisteszustands, ihrer politischen Haltung und anderer Merkmale. Genauso gilt diese aber auch zum Beispiel für Vereine oder juristische Personen.
Es handelt sich dabei um ein Schutzrecht gegenüber dem Staat. Das bedeutet, dass der Staat die Meinungsfreiheit grundsätzlich nicht einschränken darf und insbesondere, dass er keine missliebigen Meinungen verbieten darf. Die Meinungsfreiheit gilt also einerseits zwischen Menschen und dem Staat, doch sie kommt auch zwischen einzelnen Menschen zur Geltung. Der Staat schützt die Meinungsfreiheit, indem er dafür sorgt, dass jeder Mensch die Meinungsfreiheit anderer Menschen respektiert und der Rechtsstaat sie schützt.
Welche Äußerungen sind zulässig?
Allerdings ist nicht jede Äußerung von der Meinungsfreiheit erfasst. Sie kennt drei Einschränkungsmöglichkeiten:
1. Recht der persönlichen Ehre. Beleidigungen, Erniedrigungen und Verleumdungen fallen nicht unter die Meinungsfreiheit. Jeder hat also das Recht, seine Meinung zu äußern und andere zu kritisieren. Er darf andere Menschen oder Andersdenkende dabei aber nicht beleidigen oder verleumden.
2. Schutz der Jugend. Alle Meinungsäußerungen, die zum Beispiel Gewalt oder Verbrechen glorifizieren, Hass auf andere Menschen provozieren oder sexuelle Vorgänge in grob schamverletzender Weise darstellen, sind jugendgefährdend. Sie sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.
3. Generelle Gesetze. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo ein Gesetz andere Grundrechte oder Gemeinschaftswerte schützt. Sie kann also durchaus durch Gesetze eingeschränkt werden — aber nur durch Gesetze, die sich nicht gegen eine einzelne Meinung richten.
In der Praxis ist der häufigste Fall, der uns beschäftigt, ein Aufeinandertreffen der Meinungsfreiheit des einen und des Rechts der persönlichen Ehre des anderen.
Wann kippt Kritik in Beleidigung?
Welche Äußerungen sind also noch von der Meinungsfreiheit gedeckt? Grundsätzlich ist in jedem Einzelfall eine Abwägung geboten — zwischen der Tragweite der Meinungsfreiheit auf der einen Seite und dem Ehrschutz der betroffenen Person auf der anderen Seite.
Von dieser Abwägung macht das Bundesverfassungsgericht nur drei Ausnahmen, in denen die Meinungsfreiheit ohne weitere Prüfung zurücktritt. Das betrifft Schmähkritik, also wenn eine Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es allein um das grundlose Verächtlichmachen der anderen Person geht. Es betrifft außerdem besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache, die gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert sind — sogenannte Formalbeleidigungen. Den dritten Fall stellen Angriffe auf die Menschenwürde dar: Wird einer Person ihr Wert als Mensch grundsätzlich abgesprochen, endet die Abwägung. Solche Äußerungen sind nie geschützt.
In allen anderen Fällen wird abgewogen: Meinungsfreiheit gegen Persönlichkeitsrecht.
Was fließt in diese Abwägung ein?
1. Inhalt und Schwere der Äußerung — wie stark die einzelne Äußerung die Ehre der betroffenen Person beeinträchtigt
2. Handelt es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung?
3. Wer betroffen ist: Kritik an Amtsträgern und an staatlicher Macht darf teilweise weiterreichend sein als Angriffe auf Privatpersonen
4. Anlass und Situation: eine spontane Äußerung in einer hitzigen Debatte wiegt anders als eine bedacht formulierte
5. Reichweite und Dauerhaftigkeit: dass ein Beitrag in sozialen Medien sichtbar bleibt und sich weiterverbreitet, fließt ausdrücklich in die Abwägung ein
Allgemeingültige Aussagen zu zulässigen oder unzulässigen Äußerungen lassen sich daher kaum treffen. Entscheidend ist immer der konkrete Kontext: Wer äußert sich, aus welchem Anlass, in welcher Situation?
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