In diesem Fall konnten die Strafermittlungsbehörden zwar nicht zweifelsfrei die Urheberschaft des Täters nachweisen und mussten das Verfahren aus tatsächlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Das hatte jedoch keine Auswirkung auf die zivilrechtlichen Ansprüche. Der Tatverdächtige reagierte weder auf das Anwaltsschreiben noch auf die Klage, sodass ein Versäumnisurteil gegen diesen erging. Auch wenn er sich verteidigt hätte, wäre es ihm schwergefallen, die Klage abzuwehren.
Die Diffamierung wurde nämlich mit dem Account des Tatverdächtigen abgesetzt, sodass der sogenannte „Beweis des ersten Anscheins” dafür sprach, dass der Beitrag auch von diesem stammte. Denn zum einen handelt es sich bei dem Account um einen privaten, nur einer Person, nämlich dem Tatverdächtigen zugeordneten Profil. Zum anderen ist es üblich, dass ein privates Profil nicht von Dritten verwendet werden kann. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung muss der Accountinhaber jetzt reagieren
“Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn du persönlich Opfer von Online-Hass geworden bist, prüfen wir gerne für dich, ob wir auch in deinem Fall die Prozesskostenfinanzierung übernehmen, damit ein Rechtsanwalt prüfen kann, ob auch du Ansprüche gegen den Verfasser geltend machen kannst.“