Bei der Auslegung einer Beleidigung kommt es immer darauf an, was ein objektiver Leser versteht, wenn er die Nachricht liest. In diesem Fall war für das Gericht klar, dass man die Äußerung nicht anders als „Kriegstreiberfotze” verstehen konnte. Die “***” führten nicht dazu, dass der Täter sich darauf berufen konnte, unsere die im Rahmen unserer Prozesskostenfinanzierung vertretene Mandantin nicht als “Fotze” bezeichnet zu haben.
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